Neues Erbrecht!

Ein paar Informationen zum Testament vorab:

  • Jährlich werden in Österreich 6 Milliarden Euro vererbt!
  • immerhin 1/3 der ÖsterreicheriInnen wissen nicht, wieviel man nach dem Gesetz erbt
  • nur 13% der ÖsterreicherInnenn haben ein Testament! (Vgl. BRD: 20%, England 30%)
  • nur 20% der Unternehmer machen sich Gedanken über die Nachfolge im Unternehmen!

Dies sind nur einige der Erklärungen dafür, warum es in Österreich Erbstreitigkeiten gibt, welche nicht nur die Gerichte, sondern auch Ihre Nerven unnötig und jahrelang belasten.

Um diese Entwicklung zu verhindern, steht Ihnen die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht, einer Schenkung, einer Privatstiftung, uam. zur Verfügung.

Wer nicht rechtzeitig handelt, hinterlässt jenen, bei denen er in bester Erinnerung bleiben wollte, Unstimmigkeit und Konflikte.

Sprechen Sie mit uns im Vertrauen darüber, dass wir Ihnen unsere jahrelang gesammelte Erfahrung speziell in den Bereichen Konfliktlösung und -vermeidung zur Verfügung stellen

Dazu mehr unter „Stiftungsrecht“ und unter „Schenken und Erben“ oder folgend:

Das neue Erbrecht – seit 1.1.2017

Was ändert sich im Erbrecht? Hier finden Sie die wichtigsten Infos und Antworten auf die häufigsten Fragen!

Besuchen Sie auch die laufenden Vortragsveranstaltungen von Rechtsanwalt Mag. Moser, um sich einen ersten Eindruck und einen Überlick über das Thema zu verschaffen. Termine gerne über Anfrage.

Familienvermögen ist rascher verloren, als man denkt!

Die gesetzliche Erbfolge regelt zwar grundsätzlich die Verteilung des Vermögens nach dem Tod, die Errichtung eines Testaments zur speziellen Nachfolgeregelung ist aber nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Privatpersonen zweckmäßig. Die Errichtung eines Testaments ohne Beiziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts ist mit erheblichen Gefahren verbunden, weil:

Immer wieder müssen wir im Kanzleialltag erleben,

  • wie Vermögen faktisch an den Staat vererbt wird, oder
  • für staatliche Pflegekosten des Verstorbenen geopfert werden muß oder
  • auch an Personen vererbt wird, welche der Erblasser gar nicht bedenken wollte!

Der Grund für derartige Katastrophen: der Verstorbene hat

  • sich nicht rechtzeitig zu einer vertraulichen Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt durchringen können
  • ein Testament selbst gemacht, das vollkommen oder teilweise ungültig war
  • kein Testament gemacht

Häufige Klientenfragen:

  • Welche Formvorschriften beim Testament zu beachten sind?
  • Wie die gesetzliche Erbfolge geregelt ist?
  • Wer ein Erbrecht hat und was genau das ist?
  • Welchen Anspruch pflegende Angehörige haben?
  • Wie sich eine Scheidung auf das Testament auswirkt?
  • Wann der sog. Pflichtteil auszuzahlen ist?
  • Ob man ein Testament anfechten kann?
  • Was der spezialisierte Rechtsanwalt nach dem Tod eines nahen Angehörigen für Sie (als Erbe oder sonst Berechtigter) erreichen kann?
  • Oder unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werden kann?
  • Wielange man Zeit hat um nach dem Versterben eines nahen Angehörigen Rechte auf das Erbe, auf den Pflichteil geltend zu machen – manche Klienten kommen (zu) spät, dann wird es schwierig
    ABER: Kaum jemand setzt sich mit diesen Fragen oder ähnlichen Fragen zum Thema Erben oder Vererben rechtzeitig auseinander. Umso größer ist die (oft böse) Überraschung, wenn am Ende alles anders kommt, als eigentlich geplant. Um sicher zu stellen, dass Ihr letzter Wille auch wirklich in Erfüllung geht, sollten Sie rechtzeitig professionellen Rat einholen.

Rechtsanwalt Mag. Martin J. Moser informiert Sie über die zahlreichen Neuerungen im Erbrecht und hilft Ihnen bei der korrekten Errichtung und sicheren Registrierung Ihres Testaments.

Selbstverständlich berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Mag. Martin J. Moser auch als Erben, Pflichtteilsberechtigte oder in sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung.

Mit 1. Jänner 2017 ist ein Großteil der Regelungen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält nicht nur einige sprachliche Modernisierungen, sondern auch zahlreiche Neuerungen, die auf alle Todesfälle ab dem 1.1.2017 anzuwenden sind.

Für weitere informationen und ein grundsätzlich kostenloses Erstgespräch wenden Sie sich gerne direkt an Rechtsanwalt Mag. Martin J. Moser unter: Tel.: +43 (0) 512 / 57 23 22 oder per E-Mail: office2@moser-anwalt.at (bitte Rückrufnummer angeben)

Pflichtteilsrechte

Als Pflichtteil bezeichnet man jenen Mindestanteil am Erbe in Geld, den bestimmte Personen aus dem Nachlass des Verstorbenen bekommen müssen, auch wenn sie in einem Testament nicht bedacht wurden.

Der Kreis jener Personen, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, wird ab 1.1.2017 eingeschränkt. Ein Pflichtteil steht dann nur noch den Nachkommen und der Ehegattin bzw dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw dem eingetragenen Partner des Verstorbenen zu. Eltern und weitere Vorfahren (zB Großeltern) haben keinen Anspruch auf ein Pflichtteil mehr.

Der Pflichtteil beträgt – wie bisher – die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Er ist sofort mit dem Tod des Erblassers fällig und grundsätzlich in Geld zu leisten. Neu ist, dass er erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers eingefordert werden kann.

Beispiel: Eine Witwe hinterlässt zwei Töchter. Mangels weiterer gesetzlicher Erben würden jeder Tochter nach gesetzlichem Erbrecht grundsätzlich 50 Prozent der Verlassenschaft zustehen. Sollte es ein Testament geben und die beiden Töchter nicht bedacht worden sein, beträgt die Pflichtteilsquote pro Tochter daher 25 Prozent und damit ein Viertel der Verlassenschaft in Geld.

Damit ein Pflichtteilsberechtigter nicht um seinen Anspruch gebracht werden kann, werden auch alle unentgeltlichen Vermögenstransfers, die jemand vom Verstorbenen vor dessen Tod erhalten hat, zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden immer mit eingerechnet, Schenkungen an Fremde hingegen nur, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben.

Neu ist auch, dass Schenkungen zum Schenkungszeitpunkt zu bewerten sind, wobei ausschließlich eine Aufwertung mit dem Verbraucherpreisindex auf den Zeitpunkt des Todes vorzunehmen ist.

Hinweis: Die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils beträgt grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen. Dies gilt auch für Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers an andere Personen, welche Ihren Pflicht- oder gesetzlichen Erbteil mindern. Daher sollten Sie sich nicht allzu lange Zeit lassen und sich beraten lassen.

Pflichtteil nicht gleich zahlen

Eine wesentliche Änderung stellt die neue Möglichkeit der Stundung bzw Ratenzahlung des Pflichtteils dar. Eine Stundung kann dann entweder in der letztwilligen Verfügung (zB Testament) oder – auf Verlangen des Erben – durch das Gericht auf höchstens fünf Jahre vorgesehen werden. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Ziel dieser Regelung ist es, der Zerschlagung von Familienbetrieben vorzubeugen, die aufgrund auszuzahlender Pflichtteilsansprüche in vielen Fällen drohen würde. Auch wenn der Erbe zB auf das Wohnhaus angewiesen ist, soll dadurch ein Notverkauf verhindert werden.

Achtung: Im Falle einer Stundung stehen dem Pflichtteilsberechtigten gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr ab dem Todestag zu!

Enterbungsgründe!

Mit der Erbrechtsreform werden neue Enterbungsgründe festgelegt. Bisher war der Entzug des Pflichtteils („Enterbung“) zB dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Verstorbenen zu Lebzeiten „hilflos gelassen“ hat oder ihm gegenüber eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die mit mehr als einjähriger Strafdrohung belegt ist.

Ab 1.1.2017 verwirkt man auch mit strafbaren Handlungen gegen Angehörige des Verstorbenen und groben Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sein Erbrecht. Die „beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ ist hingegen künftig kein Enterbungsgrund mehr.

Achtung: Eine Enterbung setzt auch künftig eine letztwillige Verfügung (zB Testament) voraus. Eine Beratung durch einen anwaltlichen Experten ist in diesem Fall unerlässlich!

Neue Formvorschriften beim TESTAMENT

Ab 1.1.2017 werden erstmals auch Pflegeleistungen naher Angehöriger als sogenanntes Pflegevermächtnis im Erbrecht berücksichtigt. Das Pflegevermächtnis ist für jene, dem Verstorbenen nahestehenden, Personen vorgesehen, die diesen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (ab durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) gepflegt haben. Der Wert der Leistungen orientiert sich am Nutzen für den Verstorbenen, ohne Rücksicht auf den Wert der Verlassenschaft.

Achtung: Ein Pflegevermächtnis steht nicht zu, wenn für die Pflegeleistungen ein Entgelt vereinbart war oder Zuwendungen gewährt wurden!

Außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten und eingetragene Partner

Für Lebensgefährten und eingetragene Partner (EPG) wird ein „außerordentliches Erbrecht“ eingeführt. Das heißt: Gibt es keine gesetzlichen (zB Kinder) oder per Testament eingesetzte Erben, erbt automatisch der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin. Bisher hatten Lebensgefährten keinerlei Erbansprüche, konnten aber in einem Testament bedacht werden.

Achtung: Voraussetzung für das außerordentliche Erbrecht ist, dass man mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben muss und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

Beispiel: Der unverheiratete, kinderlose Verstorbene hat mit seiner Freundin vier Jahre lang zusammengewohnt. Er war Einzelkind, auch seine Eltern sind bereits verstorben. Da keine gesetzlichen Erben mehr am Leben sind, fällt der Lebensgefährtin die Verlassenschaft zur Gänze zu. Hätten die beiden zB lediglich zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, wäre die Verlassenschaft an den Staat gefallen („Aneignung durch den Bund“), da keine letztwillige Verfügung zugunsten der Freundin errichtet wurde.

Tipp: Wenn Sie Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten oder Partner als Erbin oder Erben einsetzen wollen, sollten Sie das auch künftig besser in einer letztwilligen Verfügung (zB Testament) regeln.

Neu ist auch, dass das gesetzliche Vorausvermächtnis auf Lebensgefährten und Partner erweitert wird. Dies bedeutet, dass die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte nach dem Tod des Verstorbenen das Recht hat, vorerst in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen.

Achtung: Die Rechte des Lebensgefährten aus dem Vorausvermächtnis sind zeitlich befristet und enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen!

Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Neu ist auch, dass eine letztwillige Verfügung (zB Testament), die zugunsten des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten errichtet wurde, durch die rechtskräftige Scheidung bzw Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (unabhängig vom Verschulden) automatisch aufgehoben wird.

Bisher wurde eine zugunsten des Ehepartners errichtete letztwillige Verfügung (zB ein Testament) nicht automatisch mit der Scheidung aufgehoben. Sie musste ausdrücklich widerrufen werden.

Tipp: Wollen Sie, dass Ihre letztwillige Verfügung (zB ein Testament) zugunsten des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten auch nach der Scheidung bzw Auflösung gültig bleibt, können Sie das bereits im Testament ausdrücklich festhalten.

Pflegeleistungen werden bezahlt

Ab 1.1.2017 werden erstmals auch Pflegeleistungen naher Angehöriger als sogenanntes Pflegevermächtnis im Erbrecht berücksichtigt. Das bedeutet ganz einfach, daß jetzt Pflege und Betreuung bezahlt wird. Diese Regelung war schon lange überfällig. Das Pflegevermächtnis ist für jene, dem Verstorbenen nahestehenden, Personen vorgesehen, die diesen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (ab durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat, dh. „nur“ 5 Stunden in der Woche) gepflegt haben. Der Wert der Leistungen orientiert sich am Nutzen für den Verstorbenen, ohne Rücksicht auf den Wert der Verlassenschaft. Auch Betreuung kann diese Geldansprüche der Betreuungsperson auslösen. Auch Gespräche oder gemeinsame Spaziergänge können Betreuung darstellen. Es empfiehlt sich jedenfalls, regelmäßige Aufzeichnungen über Zeit und Inhalt des Betreuungsaufwandes zu erstellen, um bei Problemen auch beweisen zu können, was man behauptet (letzteres gilt übrigens ganz allgemein).

Hinweis: Ein Pflegevermächtnis steht nicht zu, wenn für die Pflegeleistungen ein Entgelt vereinbart war oder Zuwendungen gewährt wurden!

Erben im Ausland

Bereits seit 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland anwendbar. Sie regelt, welches Erbrecht bei internationalen Erbfällen anzuwenden ist. Seither wird nicht mehr an die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen angeknüpft, sondern an seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes.

Beispiel: Eine Österreicherin lebt seit der Pension in Spanien und verstirbt dort. Im Verlassenschaftsverfahren ist daher spanisches Recht anzuwenden.

Wollen Sie, dass stattdessen österreichisches Erbrecht angewendet wird, können Sie das durch Rechtswahl in Ihrer letztwilligen Verfügung (zB Testament) regeln.

Tipp: Ihr Rechtsanwalt informiert Sie über Vor- und Nachteile einer Rechtswahl und unterstützt Sie bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung (z.B. Testament).

Für weitere informationen und ein grundsätzlich kostenloses Erstgespräch wenden Sie sich gerne direkt an Rechtsanwalt Mag. Martin J. Moser unter: Tel.: +43 (0) 512 / 57 23 22 oder per E-Mail: office2@moser-anwalt.at (bitte Rückrufnummer angeben)

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