Steuer bei SCHENKUNGEN wurde 2016 in vielen Fällen günstiger! Ab 2018 ist aber eine Erhöhung vorhersehbar!
Seit 2016 ist die Steuer bei Schenkungen von Liegenschaften in vielen Fällen bedeutend geringer geworden!*
So sind die üblichen Wohnrechte zur Absicherung des oder der Schenker nicht zu berücksichtigen und man kann -grob gesagt- nach Erfahrung unserer Kanzlei davon ausgehen, daß rund 80% der Schenkungen insgesamt günstiger geworden sind!
*Dies bei Verkehrswerten von bis zu rund € 600.000,00 und abhängig von der Gemeinde, in welcher das Objekt liegt. „Nur“ bei höheren Verkehrswerten (nicht zu verwechseln mit dem neu geschaffenen Begriff des „Grundstückswertes“) langt der Finanzminister weit kräftiger zu als noch bis Ende 2015. Immer ist aber eine Einzelfallberechnung (mit sämtlichen Liegenschaftsdaten) durch den Rechtsanwalt vorzunehmen, um die Entscheidungsgrundlage für eine Schenkung erst zu schaffen.
HINWEIS: Allerdings ist es denkbar, daß die 2008 ausgesetzte Schenkungs- und Erbschaftssteuer wieder eingeführt wird, sodaß der Zeitpunkt für eine Schenkung zu Lebzeiten vor allem an nahe Angehörige denkbar günstig ist. Auch eine Erhöhung der Grundbuchseintragungsgebühr ist denkbar, da diese noch nach dem alten System bemessen wird.
Das bedeutet:
Vermeiden Sie Zeitdruck gegen Jahresende und lassen Sie sich jetzt von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten
Sanierungsmaßnahmen an Ihrer Liegenschaft erhöhen die Steuer (der Staat langt also doppelt zu!)- daher die Schenkung vorziehen! Die Kostentragung für die Sanierung kann vertraglich unschwer geregelt werden!
Prüfung der Bemessungsgrundlage nach der neuen Steuerregelung höchst diffizil, daher sollte der Schenkungsvertrag keinesfalls von „Pfuschern“ verfaßt. Die Folgekosten können verheerende Ausmaße annehmen. Pfuscher können auch keine Steuerberechnung machen. Das verzögert die Eintragung im Grundbuch um Monate und gibt die Steuerberechnung völlig unkontrolliert in die Hand der Finanz!
Vertrags- und Steuerexperte: Zur Feststellung der günstigsten Steuer bei Schenkungen oder sonstigen Übertragungen von Immobilien wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt. Vermeiden Sie teure Fehler und lassen Sie sich aufklären!
Rufen Sie uns unverbindlich an und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch unter Tel.: 0512/57 23 22 oder per mail: office2@moser-anwalt.at
Gibt es Alternativen zur Schenkung bei enormen Steuerbelastungen?
Manchmal wird der Verkauf der elterlichen Liegenschaft zu Lebzeiten und die Schenkung von Geld die günstigste Alternative sein. Das möchten aber verständlicherweise die wenigsten Immobilieneigentümer.
Daher ist auch Ihnen eine Beratung beim Vertragsanwalt dringend anzuraten und eine geplante Schenkung zu überlegen, um allfällige Kostenmehrbelastung zu vermeiden. Rufen Sie uns unverbindlich unter Tel.: 0512/572322 an oder schreiben Sie uns ein mail unter: office2@moser-anwalt.atoffice-moser@speed.at
Schenkungsverträge -wie lange noch steuerlich begünstigt? [lesen Sie mehr…]
Lesen Sie mehr (direkter Link): https://tirol.orf.at/news/stories/2700039/
Vorsicht bei Immobilienübertragungen – so verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre Rechte – Immobilienanalyse [lesen Sie mehr…]
Vorsicht bei Immobilienübertragungen – so verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre Rechte
Ein eigenes Heim – davon träumen viele Menschen. Rechtsanwalt Moser ist aufgrund umfangreicher Praxis ein Experte für Vertrags- und Baurecht. Er und sein Team unterstützen Sie rechtlich fundiert, rasch und seriös bei der Verwirklichung Ihres Traumes vom Eigenheim.
Wer plant, eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück zu kaufen oder zu verkaufen, zu schenken oder zu vererben, ist mit zahlreichen komplexen Fragen konfrontiert: rechtliche Rahmenbedingungen, Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Vertragsgestaltung, Steuern, Gebühren und vieles mehr.
Eine frühzeitige individuelle Beratung ist die Grundlage für eine professionelle und vor allem sichere Abwicklung Ihres Immobilienprojektes. So können Sie Zeit, Nerven und vor allem auch Geld sparen. Schließlich kaufen oder verkaufen die meisten Menschen nur einmal im Leben eine Immobilie! Daher sollten Sie nur Spezialisten für Sie tätig werden lassen.
Klarheit über Ihre Rechte
Damit die Freude über das neue Heim nicht im Nachhinein durch vermeidbare Probleme und zusätzliche Kosten getrübt wird, haben Österreichs Rechtsanwälte ein auf Ihre individuelle Situation maßgeschneidertes Beratungspaket geschnürt – die Immobilienanalyse.
Beratungspaket Immobilienanalyse
Im Rahmen der Immobilienanalyse verschafft Ihnen Rechtsanwalt Moser einen Überblick über Ihre individuelle Situation und Klarheit über Ihre Rechte.
Dies beinhaltet unter anderem:
Analyse Ihres konkreten Immobilienprojektes
Aufklärung über mögliche rechtliche Probleme, die mit dem Kauf oder Verkauf bzw der Übertragung des Objektes verbunden sein könnten
Information über die in Ihrem konkreten Fall anfallenden Steuern und Gebühren
Beratung über die ideale Form und den besten Zeitpunkt einer Abwicklung
Worauf muss ich beim Kauf oder Verkauf, bei der Schenkung oder beim Vererben von Immobilien achten?
Welche Steuern und Gebühren müssen berücksichtigt werden?
Kann per letztwilliger Verfügung (zB Testament) über die Liegenschaft verfügt werden?
Ist die Liegenschaft überhaupt für Bebauung geeignet oder mit Dienstbarkeiten und Bestandrechten belastet, die unter Umständen nicht im Grundbuch aufscheinen?
Welche Genehmigungen sind vorhanden bzw erforderlich (Grundverkehrsbehörde, Denkmalschutz, Natur- und Landschaftsschutz usw)?
Welche öffentlich-rechtlichen Aufl agen und Einschränkungen sind mit der Benützung oder Bebauung des Grundstückes verbunden?
Welche zusätzlichen Kosten (zB Steuern, Gebühren) fallen bei Immobilienübertragungen an?
Je nach Ihrer individuellen Situation können neben den Kosten für die Vertragserrichtung unter anderem folgende zusätzliche Kosten bei der Übertragung einer Wohnung, eines Hauses oder eines Grundstückes anfallen:
Immobilienmaklerprovision
Grunderwerbsteuer
Immobilienertragsteuer
Gebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch
Gebühr für die Eintragung des Pfandrechtes im Grundbuch (zB Hypothekarkredit, Wohnbauförderung)
Was kostet die Immobilienanalyse bei Rechtsanwalt Moser?
Die Höhe des Rechtsanwalt-Honorars ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Grundsätzlich erfolgt die Honorierung aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung.
Wie unterstützt mich Rechtsanwalt Moser?
er
analysiert vertraulich Ihre individuelle Situation und informiert Sie über rechtliche Rahmenbedingungen sowie anfallende Steuern und Gebühren
klärt, ob ein Grundstück zB für Bebauung überhaupt geeignet ist oder mit Rechten Dritter belastet ist (zB Wohnrecht, Fruchtgenussrecht usw)
berät Sie, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Kauf oder Verkauf bzw eine Schenkung sinnvoll ist
errichtet den Kauf- bzw Schenkungsvertrag, der auf das Projekt und Ihre persönlichen Anforderungen abgestimmt ist
steht als Treuhänder dafür ein, dass die Weiterleitung des Kaufpreises an den Verkäufer erst dann erfolgt, wenn die Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch gesichert ist
sorgt für die Eintragung im Grundbuch, nimmt die Selbstberechnung anfallender Steuern und Gebühren vor und führt diese für Sie an Finanzamt und Gericht ab
berät Sie über Möglichkeiten der Eigentumsübertragung mittels letztwilliger Verfügung (zB Testament)
verfasst eine letztwillige Verfügung formgerecht
kümmert sich um die Registrierung Ihrer letztwilligen Verfügung in einem Testamentsregister, zB im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Moser als Vertragserrichter
Rechtsanwalt Moser verfügt aufgrund seiner Ausbildung und Praxis über das Wissen und die Erfahrung, welche Regelungen vor Gericht halten und worauf in diesem Zusammenhang bei der Gestaltung von Verträgen besonders zu achten ist.
Tipp:
Nehmen Sie möglichst früh Kontakt mit Rechtsanwalt Moser auf, damit er Sie frühzeitig und daher ohne unnötigen Zeitdruck über alle Details informieren und schon während der Vertragsverhandlungen beraten kann.
Schenkungsverträge – Steuersenkung ab 01.06.2014: – HINWEIS: der Inhalt des folgenden Artikels ist nur bis spätestens 31.12.2015 aktuell – siehe dazu unter Rechtsnews – „Schenkungen und Erbschaften werden massiv teurer!“
Aufgrund einer Novelle des Grunderwerbsteuergesetzes ist das Schenken von Immoblien (Grundstücke, Wohnungen, Häuser, etc.) ab 01.06.2014 zwischen Verwandten in gerader Linie (dh. zw. Eltern und Kindern, Enkelkindern, Wahl- und Stiefkindern etc.) sowie eingetragenen Partnern und Ehegatten günstiger geworden!
Unter bestimmten Voraussetzungen sind nun sogar Schenkungen zwischen Lebensgefährten erheblich günstiger abzuwickeln als bisher. Hier wurden Lebensgemeinschaften vom Gesetzgeber steuerlich den Ehegatten gleichgestellt, wo sie doch bisher wie Fremde behandelt wurden.
Die Steuerverminderung ist zwar einzelfallbezogen zu beurteilen, hat sich aber im Regelfall um einige hundert bis einige Tausend Euro vermindert!
Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings auch der Hinweis, daß die geplante Regelung nach Ansicht von Experten aufgrund der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes einer Prüfung nicht standhalten wird. Daher ist eine neuerliche(!) Aufhebung der aktuell gültigen Regelung durch den Verfassungsgerichtshof denkbar!
Schenkungen zwischen Geschwistern oder sonstigen Verwandten oder nicht miteinander verwandten Personen (außer Lebensgefährten) sind aber enorm verteuert worden.
Wer Überlegungen in Richtung Schenkung seiner Liegenschaft anstellt, sollte sich daher jetzt informieren, um sämtliche Steuervorteile nutzen zu können.
Stellen Sie hier eine Anfrage oder rufen Sie Rechtsanwalt Moser unverbindlich unter Tel.: 0512/572322 an!
Kurzfassung zu den Hauptpunkten der mit 01.04.2012 eingeführten Vermögenssteuer (ImmoEst):
Angelehnt an die Vermögenszuwachssteuer für Kursgewinne wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2012 ab 01.04.2012 eine völlig neue Steuer für Immobilienverkäufe eingeführt. Diese werden nun grundsätzlich mit einem Sondersteuersatz besteuert, wodurch es zu umfangreichen Änderungen beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden kommt.
Prinzipiell werden nun auch Wertsteigerungen von Immobilien bei deren Veräusserung versteuert.
Veräußerungen aus dem Privatvermögen
Anschaffungen ab dem 1.4.2002:
Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit 25 % besteuert. Reduziert wird der Veräußerungsgewinn nur um die Kosten beim Erwerb und ür die Selbstberechnung der Immobilien-Ertragsteuer. Nach Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb steht ein jährlicher Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes zu.
Anschaffungen vor dem 1.4.2002:
Die Steuer beträgt 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem 1.1.1988 und 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt werden. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.
Steuerbefreiungen:
•Eigenheime und Eigentumswohnungen, die für den Veräußerer ab der Anschaffung bis zum Verkauf für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre durchgehend der Hauptwohnsitz war.
•Selbst hergestellte Gebäude (nicht aber das Grundstück). Diese Befreiung gilt aber wieder nicht, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde (z.B. Vermietung, betriebliche Nutzung).
•Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs (z.B. Enteignung) oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs. (offen: auch zur Vermeidung einer Exekution?)
•Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Baulandumlegungsverfahrens.
Option zur Regelbesteuerung:
Möglich ist auch eine Option zur Regelbesteuerung. Allerdings ist das nur bei einem relativ geringen Einkommen vorteilhaft. Eine Option ist nur für alle Einkünfte aus Grundstückskäufen möglich.
Veräußerung aus dem Betriebsvermögen:
Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr. Der Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich mit 25 % besteuert. Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs 1 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3).
Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war, kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5 % oder 15 % versteuert werden.
Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 5 ermitteln (jene Unternehmer, die nach Unternehmensrecht Bücher zu führen haben), tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung keine Änderung der bisherigen Rechtslage ein.
Allerdings ist auf die Veräußerung der besondere Steuersatz in Höhe von 25 % anzuwenden.
Bei Betriebsgebäuden wirkt sich – unabhängig von der Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Die Versteuerung der realisierten stillen Reserven erfolgt nunmehr mit 25 %. Ein Inflationsabschlag kommt bei Gebäuden aber nie zur Anwendung.
Ausnahmen von der Besteuerung:
Die Steuer gilt allerdings nicht für Grundstücke, die aus dem Umlaufvermögen verkauft werden. Auch nicht unter die Steuer fallen Verkäufe von Unternehmen, deren Schwerpunkt Grundstücksverwaltungen darstellen wie z.B. Vermietung und Veräußerung von Grundstücken. Weiters ausgenommen sind Verkäufe, wenn auf das Grundstück stille Reserven übertragen wurden oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde.
Steuerabfuhr durch Rechtsanwälte:
Die Berechnung der Steuer erfolgt grundsätzlich von Rechtsanwälten die auch den Verkauf betreuen. Diese haben auch die Steuer an das Finanzamt abzuführen. Verpflichtend wird diese Bestimmung allerdings erst ab 1.1.2013. Seit 1.4.2012 kann das aber schon freiwillig so gemacht werden. Zusätzlich muss eine erweiterte Steuererklärung über FinanzOnline abgegeben bzw. eine Mitteilung an das Finanzamt gemacht werden.
Fälligkeit:
Maßgeblich für die Berechnung der Fälligkeit ist der Zeitpunkt des Zuflusses des Kaufpreises. Die Steuer ist spätestens am 15. des auf den Erhalt zweitfolgenden Monats fällig.
Beispiel:
Erhalt des Kaufpreises am 18.4.2013. Die Steuer ist bis spätestens 15.06.2012 zu entrichten.
Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr.